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Familiengerichtliche Maßnahmen

Allgemeines

Gemäß § 1666 BGB hat das Familiengericht bei Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere Gebote und Verbote (§ 1666 Absatz 3 Satz 1-4), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge (§ 1666 Absatz 3 Satz 5) sowie die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 

Seit 2012 wird seitens des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage von Änderungen in der Statistik durch das Bundeskinderschutzgesetz bei der Teilerhebung zu den gerichtlichen Maßnahmen zum Entzug der elterlichen Sorge zusätzlich auch das Alter der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfasst. 

Ergebnisse

Im Jahr 2023 wurden Eltern bzw. Personensorgeberechtigten in Deutschland in 10.882 Fällen das Sorgerecht entweder ganz oder teilweise entzogen. In 5.348 dieser familiengerichtlichen Verfahren, die mit einem vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug endeten, waren die betroffenen Kinder unter 6 Jahre alt (vgl. Tab.1). Dies entspricht 49% aller Verfahren und bezogen auf die Gruppe der Gleichaltrigen in Deutschland 2023 einer Quote von 11,3 Sorgerechtsentzügen pro 10.000 unter 6-Jährige. 

Seit Einführung des Alters der Kinder als zusätzliches Erhebungsmerkmal 2012 sind die Sorgerechtsentzüge zu unter 6-jährigen Kindern sowohl absolut als auch relativ mit leichten Schwankungen zurückgegangen (vgl. Tabelle 2). 

Tab. 1: Maßnahmen des Familiengerichts für Kinder unter 6 Jahren auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls (Deutschland; 2023, Angaben absolut)

Eingeleitete Maßnahmen des Familiengerichts Kinder und Jugendliche im Berichtsjahr
Insgesamt 11.000
davon
Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 3.198
Aussprache von anderen Geboten oder Verboten 1.724
Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten 730
Vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger 2.395
Teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger 2.953
Quelle: Statistisches Bundesamt (2023): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfen: Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2023.

Tab. 2: Entwicklung der Sorgerechtsentzüge für unter 6-Jährige seit 2012 (Deutschland; 2012-2023; absolut und pro 10.000 der altersgleichen Bevölkerung)

Teilweiser oder vollständiger Sorgerechtsentzug u6 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
- absolut 6.013 6.224 6.360 5.849 5.927 6.209 6.438 6.649 6.494 5.747 5.346 5.348
- pro 10.000 der unter 6-jährigen Bevölkerung 14,6 16,1 15,4 13,5 13,3 13,6 13,8 14 13,7 12,0 11,1 11,3
Anteil u6 an allen Sorgerechtsentzügen (in %) 42 41 37 38 35 37,7 40 40 41 51 49 49
Quelle: Statistisches Bundesamt (2023): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfen: Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen; verschiedene Jahrgänge.