Förderung der Erziehung in der Familie und Beratung
Allgemeines
Um Familien frühzeitig und durch geeignete Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu fördern, sieht der Gesetzgeber verschiedene niederschwellige, aufsuchende, präventiv orientierte sozialpädagogische Angebote vor, für deren Verfügbarkeit das örtliche Jugendamt sorgen muss. Hierzu gehören gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) die „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ (§ 16), die „Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung“ (§ 17) sowie die „Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“ (§ 18). Für Notsituationen sind darüber hinaus entlastende Angebote für Eltern vorzuhalten. Hierzu gehören sowohl „gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder“ (§ 19) als auch die „Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen“ (§ 20) und die „Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht“ (§ 21).
Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt es sich bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie um gesetzliche Pflichtaufgaben, die bedarfsdeckend geplant und vorgehalten werden müssen.
Das kommunale Angebot der Frühen Hilfen für Familien mit jungen Kindern wird, wenn eine Finanzierung aus Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen nicht erfolgt, zum Teil auch über Jugendhilfemittel aus dem Rechtskreis der §§ 16 bis 18 SGB VIII finanziert. Damit bestehen Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie zu einem, aktuell jedoch nicht genauer quantifizierbaren Teil, aus Frühen Hilfen. Eine Abgrenzung zu präventiven Leistungen für andere Ziel- und Altersgruppen, die ebenfalls aus diesem Etat finanziert werden, ist jedoch nicht möglich. Ebenso fehlt vor dem Hintergrund des Präventionsgedankens eine klare Abgrenzung zu anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, die rechtssystematisch anders verortet sind, aber von ihrer Zielsetzung her die Erziehung in der Familie fördern (z.B. Familienzentren, andere niedrigschwellige ambulante Hilfen).
In der Kinder- und Jugendhilfestatistik sind Aktivitäten im Bereich der Förderung der Erziehung in der Familie aktuell nur über die Ausgabenstatistik und als neu eingesetzte Hilfe nach einer Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII erfasst.
Ergebnisse
Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 1 Milliarde Euro für Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie verausgabt (ohne Einrichtungen). Seit 2012 ist dieser Ausgabenbereich durchschnittlich um über 200% angestiegen. Rund die Hälfte der Mittel fließt jährlich in Maßnahmen zur gemeinsamen Unterbringung von Müttern/Vätern mit ihren Kindern (2021 waren dies 535 Millionen Euro). In sonstige Angebote der Erziehungsförderung flossen demgegenüber im selben Zeitraum 445 Millionen Euro. Hierzu gehören die Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. Zwischen 2009 und 2022 haben sich die Ausgaben für diesen niederschwelligen Leistungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe um 211% erhöht. Ebenfalls stark angestiegen sind im selben Zeitraum die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt (+245%). Andererseits umfassen die Ausgaben im Bereich Förderung der Erziehung in der Familie wie bereits 2009 nur rund 1,5% der Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, die 2022 bei rund 65,8 Milliarden Euro lagen.