Staatlicher Schutzauftrag
Recht und Pflicht zur Erziehung liegen bei den Eltern. Der Staat ist verfassungsrechtlich befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Rechte des Kindes sich dabei entfalten können. Dieses Wächteramt nimmt zwei verschiedene Formen an: einerseits positiv zu fördern und zu unterstützen, andererseits bei einer Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen. Sowohl die Leistungen als auch die hoheitlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind zentrale Elemente dieser beiden Seiten des Wächteramtes. Die Ausübung des staatlichen Wächteramtes ist hauptsächlich Aufgabe der Jugendämter sowie der Familiengerichte. Tatbestandsvoraussetzungen für einen Eingriff ins elterliche Erziehungsrecht nach § 1666 BGB sind erstens die körperliche, geistige oder seelische Gefährdung des Kindeswohls sowie zweitens die fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, die Gefährdung abzuwenden.
Jugendämter haben bei Bekanntwerden eines Gefährdungsverdachts zu überprüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in Jugendämtern) und die Eltern bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. Zum Schutz des betroffenen Kindes können sie dieses vorübergehend Inobhut nehmen (Vorläufige Schutzmaßnahme) oder/und das Familiengericht anrufen, welches dann über einen vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug zu entscheiden hat (Familiengerichtliche Maßnahmen).