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Allgemeines

Im Verdachts-, bzw. Gefährdungsfall gibt es unterschiedliche staatliche Reaktionsoptionen, die man auch als Interventionsstufen verstehen kann. Hierzu gehören die Einschätzung der Gefährdung bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Vernachlässigung oder Misshandlung (gem. § 8a SGB VIII), die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen (gem. § 42 SGB VIII) sowie Maßnahmen des Familiengerichts zur Abwendung der Gefährdung (gem. § 1666 BGB). 

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik werden regelmäßig Daten zu allen drei Interventionsstufen erhoben und veröffentlicht.