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Psychische Misshandlungen

Definition

Einer von Garbarino/Gilliam (1980) vorgeschlagenen und in Deutschland rezipierten Definition zufolge lassen sich fünf verschiedene Formen psychischer Misshandlung unterscheiden, die einzeln oder in Kombination auftreten können:

  1. Ausnutzen, Korrumpieren
  2. Verweigerung emotionaler Zuwendung
  3. Kritisieren, Herabsetzen, Demütigen
  4. Isolieren von altersgerechten Kontakten
  5. Bedrohen und Terrorisieren

Ergebnisse

Nach Häuser u.a. (2011) liegt das Ausmaß seelischer Gewalt bei 15%, wenn eine minderschwere Ausprägung einbezogen wird. 1,6% der Befragten berichten retrospektiv von schwerer seelischer Gewalt in Kindheit und Jugend.

Die amtliche Kinder- und Jugendstatistik dokumentiert für 2020, dass in jedem dritten Fall einer (akuten oder latenten) Kindeswohlgefährdung eine psychische Misshandlung der betroffenen Kinder seitens des Jugendamtes gesehen worden ist (34%). Das ist nach den Vernachlässigungen (58%) die am zweithäufigsten angegebene Gefährdungsform, gefolgt von körperlicher Misshandlung (26%) und sexuellem Missbrauch (5%). Hinweis: Bei der Art der Kindeswohlgefährdungen können von den Fachkräften in den Jugendämtern mehrere Angaben gemacht werden.

Dieser Befund schließt an die Ergebnisse einer Studie von Münder u.a. (2000) an, die das Ausmaß von psychischer Kindesmisshandlung in Fällen, in denen die Anrufung des Familiengerichts erforderlich war, untersucht. Psychische Misshandlung stellt auch hier die zweithäufigste Gefährdungsform nach Kindesvernachlässigung und vor physischer Misshandlung und sexuellem Missbrauch von Kindern dar. Darüber hinaus zeigen sich relativ hohe Überlappungsraten zwischen verschiedenen Formen der Kindeswohlgefährdung. Dieser Befund spiegelt sich auch international wider (z. B. Jonson-Reid u.a. 2003).

Abb. 1: Anteil von psychischen Misshandlungen bei akuten und latenten Kindeswohlgefährdungen in verschiedenen Altersgruppen (Deutschland; 2020, in Prozent)

Quelle: Statistisches Bundesamt (2021): Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII 2020